Die Oberflächenanlage muss im Planungsperimeter der entsprechenden Standortregion liegen. Dieser umfasst das Gebiet des geologischen Standortgebiets und einen angrenzenden Gebietsgürtel. Den Planungsperimeter festgelegt hat der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen aufgrund von vorgegebenen Kriterien.
Weiter soll das Standortareal vom bestehenden Verkehrsnetz (Strasse, Schiene) aus gut erschliessbar sein und genügend Platz für die Oberflächenanlage und für temporäre Baueinrichtungen bieten. Der Zugang zum Tiefenlager per Tunnel und/oder Schacht muss möglich sein. Auch müssen sich alle gesetzlichen Vorgaben – zum Beispiel bezüglich Naturschutz und Grundwasser – einhalten lassen.
Von der Nagra angewandte Kriterien
Um mögliche Standortareale zu identifizieren, hat die Nagra einen Kriterienkatalog entwickelt (vgl. Tabelle unten). Gestützt darauf hat sie mögliche Standortareale beurteilt und Vorschläge ausgearbeitet. Der Kriterienkatalog ist darauf ausgerichtet, Konfliktpotenziale zu minimieren und Standortqualitäten zu nutzen. Bei der Erarbeitung ist die Nagra von folgenden übergeordnete Zielen ausgegangen: Sicherheit und technische Machbarkeit, Raum- und Umweltverträglichkeit sowie lokale Eingliederung der Anlage in der Region.
Im Rahmen der Partizipation können die Standortregionen auch eigene Vorschläge für Standortareale einbringen.
Kriterienkatalog der Nagra
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| Übergeordnetes Ziel | Kriterium | Wertung bei der Erarbeitung der Vorschläge für
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| Sicherheit und technische Mach- barkeit | Erschliessung | Ein Anschluss an das Strassennetz ist zwingend notwendig. Bevorzugt werden Areale mit zusätzlicher Erschliessung per Bahn.
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| Lage und Situation des Standortareals | Das Standortareal muss innerhalb des Planungsperimeters liegen. Es sollte im Fall der Oberflächenanlage SMA als Richtgrösse mindestens rund 5 ha gross sein (Mindestbreite 130 m), im Fall der Oberflächenanlage HAA rund 8 ha (Mindestbreite 150 m). Bevorzugt werden ebene oder wenig geneigte Standortareale mit zusätzlichen Platzreserven (z. B. für Baustelleninfrastruktur).
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| Zugang zum Tiefenlager | Das Tiefenlager muss vom Standortareal aus erschliessbar sein über einen Zugangstunnel oder einen Schacht. Die Querung von Grundwasserschutzzonen und -arealen wird ausgeschlossen. Gemieden werden Areale, bei denen grössere Siedlungen in geringer Tiefe unterquert werden müssten.
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| Sicherheit | Ausgeschlossen sind Areale, bei denen sich in unmittelbarer Nähe Gefahrenquellen befinden, von welchen relevante Gefährdungen für die Oberflächenanlage ausgehen könnten, und die nicht mit vertretbarem Aufwand (z. B. durch bauliche Massnahmen) beherrscht werden können.
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| Raum- und Umwelt- verträglichkeit | Planungsrechtliche Voraussetzungen | Bevorzugt werden Areale, welche gemäss kantonaler Richtplanung für vergleichbare Anlagen bereits eingezont sind und damit gewisse planungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Ausgeschlossen werden Standortareale in Wohn- und Mischzonen. Bevorzugt werden freie Areale oder Industriebrachen in Industrie- und Gewerbezonen.
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| Oberflächengewässer | Gemieden werden Flächen in Ufernähe von grösseren Oberflächengewässern.
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| Grundwasser | Grundwasserschutzzonen und -areale sind ausgeschlossen. In Gebieten mit Grundwasser werden Flächen über geringmächtigen Grundwasserträgern oder am Rand von Grundwasserträgern bevorzugt.
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| Mineral- und Thermalwassernutzung | Gemieden werden Areale, bei denen sich die Zugangsbauwerke zum Tiefenlager auf die Mineral- und Thermalwassernutzung auswirken könnten.
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| Natur- und Landschafts- schutz | Gemieden werden Areale, die Lebensräume mit Schutzstatus tangieren. Naturschutzgebiete von nationaler und kantonaler Bedeutung sind ausgeschlossen.
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| Lokale Eingliederung in der Region | Heutige Nutzung | Gemieden werden Areale mit möglichen Konflikten zu bestehenden genutzten Bauwerken und Einrichtungen. Flächen mit standortabhängigen Spezialkulturen (z. B. Rebberge) werden ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind auch Areale, welche die Aufhebung einer wichtigen Verbindungsstrasse oder Bahnstrecke nötig machen.
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Städtebauliche und
| Bevorzugt werden siedlungsferne und schlecht einsehbare Areale.
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| Erholung | Günstig beurteilt werden Areale ausserhalb von bedeutenden Naherholungsgebieten.
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| Zersiedlung | Areale, welche die Zersiedlung fördern würden, werden als ungünstig beurteilt.
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| Landschaftsbild | Lebensräume mit hoher landschaftlicher Qualität werden als ungünstig eingestuft.
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